| Impressum | |
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| AGB-Software- und EDV-Beratung sowie Softwareerstellung - Stand 01.01.2006 |
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1 Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern
1.1 Meurologic berät und unterstützt den Auftraggeber auf dem Gebiet der Datenverarbeitung in dem gemäß Angebot/Vertrag definierten Umfang. 1.2 Der Auftraggeber benennt Meurologic einen fachkundigen Mitarbeiter, der die mit der Erbringung der Leistungen erforderlichen Auskünfte und/oder zusammenhängende Entscheidungen herbeizuführen hat. 1.3 Führt Meurologic Arbeiten im Betrieb des Auftraggebers durch, so stellt dieser angemessen ausgestattete Arbeitsräume unentgeltlich zur Verfügung. 2 Vergütung2.1 Die Vergütung entspricht der im Projektvorschlag der Meurologic an den Auftraggeber angebotenen und durch den Auftraggeber bestätigen Vergütung. 2.2 Neben der vereinbarten Vergütung wird jeweils die zum Rechnungsdatum gültige Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt. 2.3 Entsteht wegen einer nachträglichen Änderung der Aufgabenstellung oder wegen verspäteter oder unzureichender Zulieferung durch den Auftraggeber oder wegen sonstiger vom Auftraggeber verursachter Umstände für Meurologic ein zusätzlicher Aufwand an Arbeits- und Wegezeit, dann wird dieser Mehraufwand vom Auftraggeber mit dem vertraglich festgelegten Kostensatz vergütet. Gleiches gilt, soweit Mängel der von Meurologic erbrachten Leistungen durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände, insbesondere durch Fehler in den Unterlagen oder Daten, die Meurologic vom Auftraggeber erhalten hat, verursacht sind. 2.4 Reisekosten werden gegenüber dem Auftraggeber nach den bei Meurologic gültigen Reisekostenrichtlinien in Rechnung gestellt. Reisekosten werden dem Auftraggeber vor dem Anfall angezeigt und müssen von diesem schriftlich bestätigt werden. 2.5 Meurologic wird dem Auftraggeber für die jeweils fälligen Zahlungen rechtzeitig vorher Rechnungen zugehen lassen, in denen die Personalleistungen und Reisekosten, eventuell sonstige Kosten und die Umsatzsteuer jeweils gesondert ausgewiesen sind. 3 Abnahme der Leistungen und Abnahmefristen 3.1 Die Leistung wird zu vorher definierten Meilensteinen bzw. am Ende der Vertragslaufzeit erbracht. Der Auftraggeber muss die Erbringung der Leistung unverzüglich prüfen und innerhalb einer Abnahmefrist von 4 Wochen abnehmen. Mängel in der Leistungserbringung sind Meurologic anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen. 3.2 Ein Mangel unterbricht die Abnahmefrist um die Zeit der Mangelbehebung. Die Mangelbehebung zieht keine erneute Abnahmefrist nach sich, sondern muss ebenfalls in der vierwöchigen Abnahmefrist geprüft und abgenommen werden. 3.3 Erfolgt durch Gründe, die der Auftraggeber zu vertreten hat, keine Prüfung der Leistung innerhalb der Abnahmefrist, gilt die Leistung als abgenommen. 4 Leistungsfristen, LeistungsverzugFristen verlängern sich angemessen, wenn Meurologic durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Umstände in der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages behindert wird. Als von Meurologic nicht zu vertretende Umstände gelten Verzögerungen, welche vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie Mängel der Leistung, welche im Verantwortungsbereich der Zuarbeit des Auftraggebers liegen, ferner höhere Gewalt, Streik u.ä. Umstände. Meurologic gerät nicht in Verzug, sofern die eingesetzten Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfallen, sofern der Einsatz anderer Mitarbeiter für Meurologic unzumutbar ist. 5 Zahlung und Zahlungsbedingungen5.1 Die Zahlung wird unverzüglich fällig mit Rechnungsstellung ohne Gewährung von Skonto oder Rabatten, sofern solche nicht vorher schriftlich festgelegt wurden. 5.2 Eigentumsvorbehalt: Bei Erstellung und Lieferung von Software bleibt die Software Eigentum von Meurologic bis zu deren vollständigen Bezahlung. 5.3 Bei Zahlungsverzug ist Meurologic berechtigt, die ihr entstehenden Verzugszinsen aus einem Kontokorrentverhältnis mit einer Bank zu verlangen. 5.4 Geringfügige Mängel oder leichte Fehler unterliegen der Nachbesserung durch Meurologic und berechtigen nicht zur Zurückbehaltung oder vorläufigen Kürzung der Zahlung. 6 Gewährleistung und Schadensersatz6.1 Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Auftraggeber nicht innerhalb der oben vereinbarten Abnahmefristen rügt oder anzeigt. 6.2 Gewährleistung erfolgt in der Weise, daß zunächst Meurologic Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben ist. Es besteht das Recht zu zwei Nachbesserungsversuchen in angemessenen Fristen, gleiches gilt für Lieferungen bzw. Ersatzlieferungen. Erst im Falle des endgültigen Fehlschlagens von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber andere gesetzliche Gewährleistungen geltend machen. 6.3 Gewährleistungspflichten der Meurologic bestehen nicht für solche Fehler, welche durch fehlerhafte Behandlung, Verwendung oder durch nicht empfohlene Kombinationen seitens des Auftraggebers verursacht worden sind. 6.4 Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß sind sowohl gegen Meurologic als auch gegen seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen insoweit ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, welche den Auftraggeber gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Soweit nachstehend nicht anders geregelt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Meurologic haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet sie nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Weiter gilt eine Beschränkung der Haftung für Meurologic auf die Auftragssumme als vereinbart, höchstens jedoch auf einen Betrag von bis zu 10.000 Euro für den Schadensfall, sofern seitens Meurologic deren Versicherung nicht eine höhere Schadenserstattungssumme vorsieht. Bei Verlust oder Beschädigung von Datenträgern und weiteren Unterlagen umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und deren sonstigen Inhaltes. 7 VertragsdauerSofern nichts anderes vereinbart ist, läuft dieser Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann aus wichtigem Grund schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats teilweise oder insgesamt gekündigt werden. 8 Urheberrechte8.1 An allen Arbeitsergebnissen (Software, Dokumentationen, Berichten, etc.) bestehen Urheberrechte ausschließlich für Meurologic. 8.2 Der Auftraggeber darf die von Meurologic erbrachten Arbeitsergebnisse nur für den vorgesehenen Zweck verwenden. Der Auftraggeber hält an den Arbeitsergebnissen ein nicht-ausschließliches und einfaches Nutzungsrecht. Meurologic kann die Nennung als Urheber verlangen. Die Verfügbarmachung von Arbeitsergebnissen an Dritte ist von der schriftlichen Einwilligung von Meurologic abhängig. 9 GeheimhaltungBeide Vertragspartner werden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung des Vertrages erhalten haben und die ihnen als vertraulich bezeichnet wurden, nur zur Durchführung dieses Vertrages verwenden. Solange und soweit sie nicht allgemein bekannt geworden sind oder dem anderen Vertragspartner vor deren Übermittlung nachweislich bereits bekannt waren oder der Vertragspartner einer Bekanntgabe vorher zugestimmt hat, werden die Vertragspartner die genannten Unterlagen und Informationen gegenüber an der Durchführung des Vertrages nicht beteiligter Dritten vertraulich behandeln. Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. 10 Vertragsänderungen, Gerichtsstand10.1 Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 10.2 Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 10.3 Wenn eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine von den Parteien gewollte Bestimmung ersetzt. 10.4 Gerichtsstand ist Bonn
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